Seit 1. April 2020 gelten strengere Regeln in der Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln. Hersteller müssen nun die Herkunft der wesentlichen – charakteristischen Zutaten angeben, wenn diese nicht mit der Herkunft des Lebensmittels übereinstimmen. Nehmen wir als Beispiel ein Erdbeerjoghurt, welches als österreichisches Produkt ausgewiesen ist. Stammen die Erdbeeren etwa aus Südtirol und somit nicht aus Österreich, dann ist die Herkunft der Beeren anzugeben. Die EU-weite Vorschrift wurde bereits 2018 auf Schiene gesetzt mit einer 2 jährigen Übergangsfrist, die nun zu Ende ist.
Wie die Herkunft der primären Zutaten angegeben werden kann
- „EU“ oder „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“
- Mitgliedstaat oder Drittstaat
- Region oder jedes andere geographische Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat
- bildliche Darstellung (z.B. die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne)
- Nicht aus dem Ursprungsland (ohne die Angabe der tatsächlichen Herkunft)
Diese neue Verordnung bezieht sich damit besonders auf verarbeitete Lebensmittel wie etwa Wurst, Joghurt oder Saft. Hier soll es in Zukunft für den Konsumenten besser nachvollziehbar sein, woher die Zutaten des Produktes wirklich stammen. Für frische Produkte wie Obst und Gemüse, Frischfleisch, Eier und Bio Lebensmittel musste schon bisher die Herkunft angegeben werden.
Hinzu kommt dass die Angabe im Sichtfeld des Produktnamens anzugeben ist.
Wichtig: Ein kleiner Hinweis irgendwo auf der Rückseite der Verpackung gilt nicht mehr.
Diese Herkunftsbezeichnung zielt auch auf die zahlreichen hausgemachten Logos mit „hergestellt in Österreich“, rot-weiß-roten Fahnen und regionalen Wahrzeichen ab, die ein österreichisches oder steirisches Produkt suggerieren. Den oft passierte nur der letzte Verpackungsschritt in Österreich und das Produkt kommt von ganz woanders her. Dem ist mit der neuen Kennzeichnungsregelung ebenfalls ein Riegel vorgeschoben. Kommt die Wurst aus Deutschland, dann ist das auch sichtbar anzugeben.
Ausnahmen von der Kennzeichnungs-Verordnung
Von dieser Verordnung ausgenommen sind geschützte geographische Bezeichnungen wie etwa das „Steirische Kürbiskernöl g.g.A.“ für die von vornherein schon besondere Auflagen gelten sowie eingetragene Marken und Eigennamen wie etwa „Linzer Torte“ oder „Frankfurter Würstel“.
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